Erste Bewertung des Rechtsgutachtens zur Weiterentwicklung des Straßenausbaubeitragsrechts
im Freistaat Thüringen, erstellt im Auftrag des Thüringer Innenministeriums
durch Prof. Dr. Michael Brenner (Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Uni Jena, Rechtswissenschaftliche Fakultät,
vom 29. 12.2009)
Das Gutachten von Prof. Brenner ist mit erheblichen Lücken und Schwächen
behaftet. Es rechtfertigt offenbar das bisherige Versagen der Landesregierung
bei der Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.
Die Folgen dieser unverantwortlichen Landespolitik sollen die Bürger und
Kommunen tragen.
1.
Das Gutachten enthält keine Bewertung des Rechtsproblems der Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen in Bezug auf den Europäischen Rechtsrahmen
(Europäische Dimension).
Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen stellt eine Besonderheit
des deutschen Abgabenrechtes dar. Vergleichbare Regelungen in anderen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Union gibt es nicht. Deshalb wäre gutachterlich zu
prüfen gewesen, inwieweit im Zusammenhang mit der Harmonisierung des Europäischen
Rechts diese deutsche Besonderheit noch zeitgemäß ist.
2.
Im Gutachten wird auf die Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts
vom Mai 2005 (Gemeinde Benshausen) Bezug genommen.
Das Thüringer OVG hatte damals entschieden, dass die Regelung im Kommunalabgabengesetz
im Zusammenhang mit den Einnahmegrundsätzen aus der Thüringer Kommunalordnung
eine Beitragspflicht für alle Gemeinden begründet, und dies unabhängig
von der Finanzsituation der betroffenen Gemeinde. Das Gericht interpretierte
die Kann-Regelung des § 7 Abs. 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz als
Ermächtigungs- und nicht als Ermessensregelung. Das OVG stützte sich
dabei nahezu ausschließlich auf die Entscheidung des Sächsischen
OVG aus dem Jahr 2004 (im Fall Leipzig). Das Sächsische OVG hat jedoch
im Januar 2007 diese eigene Rechtsauffassung aus dem Jahr 2004 korrigiert. 2007
vertrat das Sächsische OVG die Auffassung, dass die Kann-Bestimmung nun
nicht mehr als Ermächtigungs-, sondern als Ermessensregelung auszulegen
ist. Das Sächsische OVG bezog sich dabei auf die Entstehungsgeschichte
des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes, das belegte, dass der Gesetzgeber
den Gemeinden ein Ermessen bei der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
einräumen wollte.
Insofern ist die Entscheidung des Thüringer OVG offensichtlich nicht mehr
zeitgemäß, sondern basiert auf einer überholten Rechtssprechung
aus Sachsen. Auf diesen Umstand geht der Gutachter nicht ein.
3.
Das Thüringer OVG hat in seiner Entscheidung vom Mai 2005 zudem die vorliegende
Rechtslage im Thüringer Kommunalabgabengesetz und in der Thüringer
Kommunalordnung interpretiert. Dem Urteilstenor ist dabei zu entnehmen, dass
es dem Gesetzgeber jederzeit frei steht, die Gesetzesformulierung so zu ändern,
dass der Wille des Gesetzgebers auch tatsächlich im Gesetzesvollzug zur
Wirkung kommt.
Auch darauf ist Prof. Brenner in seinem Gutachten nicht näher eingegangen.
4.
Prof. Brenner hat in der Bewertung der gegenwärtigen Gesetzeslage in Thüringen
keinen Bezug zur Entstehung des Gesetzes im Jahr 1991 im Thüringer Landtag
genommen.
Es kann davon ausgegangen werden, dass der Thüringer Landtag 1991 bei der
Gesetzesverabschiedung den Gemeinden bei der Erhebung von Beiträgen ein
Ermessen einräumen wollte. Dies wird auch durch die kommunale Praxis und
das Wirken der Rechtsaufsichtsbehörden als Landesbehörden belegt.
Bis 2005 haben die Rechtsaufsichtsbehörden die Pflicht zur Erhebung von
Straßenausbaubeiträgen an die finanzielle Leistungskraft der Kommunen
gekoppelt.
5.
Prof. Brenner verfolgt noch eine veraltete Rechtsauffassung aus dem 19. Jahrhundert,
die damals zur Rechtfertigung der Erhebung von Ausbaubeiträgen herangezogen
wurde. Demnach wäre der Beitrag, die finanzielle Abgeltung eines so genannten
"besonderen wirtschaftlichen Vorteils", der durch Investitionen in
die kommunale Infrastruktur, hier Straßen, entsteht. Der besondere wirtschaftliche
Vorteil wird durch drei Kriterien gekennzeichnet, und zwar:
" Dauerhaftigkeit
" Grundstücksbezogenheit
" Gebrauchswertsteigerung (bauliche oder wirtschaftliche Nutzung)
Bei Straßen
ist zwischenzeitlich aufgrund des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs
des Straßensystems (unabhängig von der Straßenbaulastträgerschaft)
die Grundstücksbezogenheit des Ausbaus einer Straße anzuzweifeln.
Zu bezweifeln ist zudem, dass durch eine Straßenausbaumaßnahme eine
Gebrauchswertsteigerung des Grundstücks stattfindet, insbesondere dort,
wo bereits Straßen vorhanden sind. Die Bebaubarkeit bzw. wirtschaftliche
Nutzung der Grundstücke wird durch die entsprechenden Behörden (z.
B. Bauordnungsbehörde) völlig unabhängig vom Straßenzustand
bewertet.
6.
Prof. Brenner hat in seinem Gutachten keine Auseinandersetzung mit dem Gutachten
von Prof. Ferdinand Kirchhof aus dem Jahr 2004 vorgenommen. Prof. Ferdinand
Kirchhof war Gutachter der Thüringer Landesregierung im Zusammenhang mit
der Abschaffung der Wasserbeiträge und der Neuberechnung der Abwasserbeiträge.
Prof. Kirchhof hat gutachterlich festgestellt, dass die Erhebung von Beiträgen
auf Grundlage des Thüringer Kommunalabgabengesetzes nicht zum Kernbereich
der kommunalen Selbstverwaltung gehört. D. h. die Erhebung von Beiträgen
ist kein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht der Gemeinden. Vielmehr bedurfte
das Recht zur Beitragserhebung einer gesetzlichen Regelung. Insofern gehört
die Beitragserhebung nur zum so genannten Randbereich der kommunalen Selbstverwaltung.
Dem Gesetzgeber ist es insofern freigestellt, die Kommunen durch Gesetz zur
Erhebung von Beiträgen zu ermächtigen, ihnen dabei ein Ermessen einzuräumen
oder aber auch die Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen durch Gesetz
wieder zu entziehen. Dies ist auch im Zusammenhang mit der Abschaffung von Wasserbeiträgen
erfolgt.
Weshalb diese gutachterlichen Grundsätze von Prof. Ferdinand Kirchhof nur
bei leitungsgebundenen Einrichtungen, nicht jedoch beim Ausbau von Gemeindestraßen
gelten soll, bleibt durch Prof. Brenner unbeantwortet. Die Rechtsgrundlage ist
in jedem Fall für Wasser-, Abwasser- und Straßenausbaubeiträge
identisch.
7.
Prof. Brenner hat sich nicht ausreichend mit dem verfassungsrechtlichen Spannungsfeld
der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung einerseits und dem gesetzlichen
Zwang zur Erhebung von Beiträgen andererseits auseinandergesetzt. Die kommunale
Selbstverwaltung schließt das Recht zur Ermessensausübung ein. Anderenfalls
würden die Kommunen auf die Funktion der Auftragsverwaltung reduziert,
was verfassungsrechtlich unzulässig ist.
Insofern ist ein gesetzlicher Zwang, dass alle Gemeinden bedingungslos Straßenausbaubeiträge,
und dies auch noch rückwirkend bis 1991 erheben müssen, zumindest
im vorgenannten verfassungsrechtlichen Spannungsfeld zu bewerten.
8.
Nur ansatzweise hat Prof. Brenner eine verfassungsrechtliche Abwägung zwischen
den Rechtspositionen der Gemeinden und den Verfassungsrechten der Bürger
vorgenommen. Seine Begründung hinsichtlich der rückwirkenden Erhebung
von Straßenausbaubeiträgen dürften im erheblichen Widerspruch
zu den Verfassungsgrundsätzen des Rückwirkungsverbots, die das Bundesverfassungsgericht
bereits 1961 entwickelt hat, stehen.
9.
Prof. Brenner hat sich nicht mit der gegenwärtigen Rechtslage in anderen
Bundesländern, wie in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Saarland
und Sachsen, auseinandergesetzt. In Baden-Württemberg wurden Mitte der
90er Jahre die Straßenausbaubeiträge gesetzlich abgeschafft. In Bremen
und Hamburg gab es bisher überhaupt keine gesetzlichen Regelungen zur Erhebung
von Straßenausbaubeiträgen. Im Saarland und Sachsen haben die Gemeinden
ein Ermessen, ob und in welcher Höhe sie Straßenausbaubeiträge
erheben. Prof. Brenner hätte sich im Interesse einer wissenschaftlich fungierten
und objektiven Begutachtung intensiv mit der Rechtslage in den vorgenannten
Bundesländern und deren verfassungsrechtliche Verankerung auseinandersetzen
müssen.
Hinweis: Das Gutachten kann auf der Homepage des Innenministeriums unter http://www.thueringen.de/imperia/md/content/tim/schwerpunkte/kommunales/gutachten_stra__enausbaubeitr__ge.pdf heruntergeladen werden.